VERMITTLUNGSSTELLE EINGETRAGEN IN NR. 809 DES REGISTERS DER SCHLICHTUNGSSTELLEN UND IN NR. 427 DER LISTE DER VOM JUSTIZMINISTERIUM AKKREDITIERTEN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN

Geltungsbereich

Verbraucherschlichtungsverordnung

Art. 1 - Verbrauchsverordnung - Geltungsbereich

Die Streitigkeiten, bei denen ein Schlichtungsversuch in Verbraucherangelegenheiten bei einer zugelassenen Stelle durchgeführt werden muss, sind:

Streitigkeiten in Bezug auf die Lieferung und Verträge von Strom Streitigkeiten in Bezug auf die Lieferung und Verträge von Gas zum Heizen und zum Kochen Streitigkeiten in Bezug auf die Lieferung und Kontakte von Wasser und Wasserdienstleistungen Streitigkeiten in Bezug auf die Lieferung und Verträge von Mobil- und Festnetztelefondiensten Streitigkeiten in Bezug auf die Erbringung von und Verträgen über Telekommunikationsdienste Streitigkeiten in Bezug auf die Bereitstellung von Internetverbindungsdiensten und -verträgen Streitigkeiten in Bezug auf Pay-TV-Verträge Streitigkeiten in Bezug auf die Erbringung und Verträge von Postdiensten Streitigkeiten zwischen Wirtschaftsbeteiligten, die Netze, Infrastrukturen und Transportdienste verwalten und Benutzer oder Verbraucher

1. Der Schlichtungsdienst der Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl für Verbraucherschlichtungen bietet die Möglichkeit, Handelsstreitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern, insbesondere aus dem Internet und dem elektronischen Geschäftsverkehr, ohne Einschränkung hinsichtlich der Nationalität der Parteien beizulegen.

2. Die Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl verfügt über sachverständige Schlichter auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes, die in dem entsprechenden Register des Justizministeriums eingetragen sind und für ihre Tätigkeit eine spezielle Ausbildung im Verbraucherbereich erworben haben und aufrechterhalten müssen, die an den einschlägigen Einrichtungen teilnehmen Kurse spezialisierte Ausbildung in dieser Angelegenheit.

3. Die Einstufung des Verbrauchercharakters der Streitigkeit und ihr Wert wird von der Partei angegeben, die den Antrag stellt.

4. Für AS-Verfahren, die ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, gilt diese Verordnung, soweit vereinbar.

5. Die in diesem Artikel geregelten ADR-Verfahren fallen nicht in den Geltungsbereich des Gesetzesdekrets 28/2010.

 

Art. 2 - Beginn des Verfahrens

1. Das ADR-Verfahren beginnt mit der Einreichung eines Antrags bei der Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl und der Zahlung der Verfahrensgebühren, soweit diese gemäß Art. 8 der Vermittlungstabellen.

2. Das Sekretariat informiert die beklagte Partei so bald wie möglich über die Einreichung des Antrags auf Einleitung des ADR-Verfahrens mit geeigneten Mitteln zum Nachweis des Eingangs und fordert sie auf, innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Mitteilung zu antworten.

3. Wenn die andere Partei der Teilnahme zustimmt, sendet sie ihre Bewerbung und zahlt die in diesen Bestimmungen festgelegten Gebühren; dann wird ein Mediator bestimmt und das Verfahren beginnt.

4. Die Kommunikation mit den Vertragsparteien kann auch über Telematik erfolgen.

5. Der Antrag auf Einleitung des ADR-Verfahrens kann von der Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl aus einem der folgenden Gründe abgelehnt werden:

a) der Verbraucher nicht versucht hat, den betroffenen Händler zu kontaktieren, um seine Beschwerde zu besprechen, oder versucht hat, die Angelegenheit in einem ersten Schritt direkt mit dem Händler zu klären;

b) der Streit ist aussichtslos oder voreilig;

c) die Streitigkeit von einer anderen Schlichtungsstelle oder einem Gericht geprüft wird oder bereits geprüft wurde;

d) der Wert der Streitigkeit liegt unter oder über einem im Voraus festgelegten finanziellen Schwellenwert auf einem Niveau, das den Zugang des Verbrauchers zur Bearbeitung von Beschwerden nicht wesentlich beeinträchtigt;

e) der Verbraucher hat den Antrag bei der Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl ADR nicht innerhalb einer im Voraus festgelegten Frist eingereicht, die mindestens ein Jahr ab dem Datum betragen darf, an dem der Verbraucher die Beschwerde beim Gewerbetreibenden eingereicht hat;

f) Die Behandlung dieser Art von Streitigkeiten würde das effektive Funktionieren der Schlichtungsstelle von Concordia et Ius srl erheblich beeinträchtigen

 

Art. 3 - Der Ombudsmann in Verbraucherangelegenheiten

1. Der Mediator entscheidet nicht über den Streit, sondern hilft den Parteien, eine zufriedenstellende Einigung zu finden; Seine Funktionen sind insbesondere:

Zu. dritter Vermittler, der den Parteien hilft, in den Dialog zu treten und eine gemeinsame Lösung ("Schlichtungsvereinbarung") für den Streit zu finden;

B. dritter Gutachter, der auf Antrag der Parteien anhand der eingereichten Unterlagen und der abgegebenen Erklärungen einen unverbindlichen Lösungsvorschlag formuliert.

2. Der Mediator wird vom Sekretariat unter den Namen der Mediatoren identifiziert, die in einer speziellen Liste aufgeführt sind, die auf der Grundlage von Kompetenz- und Professionalitätskriterien gemäß den geltenden Rechtsvorschriften erstellt wird.

3. Die Parteien können den Schlichter gemeinsam unter den Namen der auf Verbraucherangelegenheiten spezialisierten Schlichter unter denen der Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl benennen

4. Der Ombudsmann darf sich nicht in einer der von bestimmten Gesetzen vorgesehenen Unvereinbarkeitssituationen befinden; Der Ombudsmann ist verpflichtet, dem Sekretariat alle Tatsachen oder Situationen mitzuteilen, die ihn in irgendeiner Weise in eine mögliche Situation der Unvereinbarkeit bringen könnten.

5. Bei Annahme des Auftrags muss der Ombudsmann eine besondere Unparteilichkeitserklärung unterzeichnen und sich an den Verhaltenskodex halten.

6. In jedem Fall ist der Mediator nicht in der Lage, später die Funktionen eines Verteidigers oder Schiedsrichters zwischen denselben Parteien und in Bezug auf denselben Streitfall wahrzunehmen.

7. Der Leiter der Schlichtungsstelle von Concordia et Ius srl kann sich mit dem Mediator auf die Benennung eines Assistenten einigen, der ihm bei der Ausübung der Funktion helfen kann, vorausgesetzt, dass alle Parteien zustimmen und sich verpflichten, die damit verbundenen Kosten in gleichem Maße zu tragen .

8. Die Parteien können den Leiter der Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl aus begründeten und nachgewiesenen Gründen bitten, den Mediator zu ersetzen.


Art. 4 - Das Sekretariat

1. Das Sekretariat verwaltet die Schlichtungsstelle in Verbrauchersachen.

2. Das Sekretariat führt für jedes AS-Verfahren in Bezug auf den Verbrauch eine spezielle Akte.

3. Das Sekretariat prüft die Bereitschaft der Parteien zur Teilnahme am ADR-Verfahren und organisiert nach der Wahl des Mediators im konkreten Fall als verantwortliche Partei der Concordia et Ius srl-Schlichtungsstelle die damit verbundenen Sitzungen und stellt alle zur Verfügung notwendige Mitteilungen, die mit den am besten geeigneten Mitteln durchgeführt werden.

4. Der Mediator benachrichtigt das Sekretariat über den Abschluss des Verfahrens und teilt den Parteien Folgendes mit:

• wenn die zur Teilnahme am ADR-Verfahren eingeladene Partei die Teilnahme ausdrücklich ablehnt oder innerhalb der im Stand der Technik genannten Frist. 2, Sie teilen Ihre Mitgliedschaft nicht mit;

• Die Parteien erklären oder demonstrieren jederzeit, dass sie kein Interesse an der Fortsetzung des ADR-Verfahrens haben.

5. Auf Antrag der Vertragspartei bescheinigt das Sekretariat schriftlich:

Zu. die erfolgreiche Einreichung des Antrags;

B. Nichteinhaltung des Verfahrens;

C. den Abschluss des Verfahrens.

 

Art. 5 - Durchführung des Verfahrens

1. Das ADR-Verfahren kann auf Antrag der Vertragsparteien durchgeführt werden:

• durch tatsächliche Treffen zwischen dem Mediator und den Parteien am Sitz der Concordia et Ius srl Schlichtungsstelle;

• über Fernkommunikationsmittel unter Einhaltung der Regeln zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Vertraulichkeit.

2. Die Verfahrenssprache ist Italienisch oder auf gemeinsamen Antrag beider Parteien Englisch.

3. Falls ein Verfahren auf der Grundlage physischer Treffen zwischen dem Schlichter und den Parteien beantragt wird, werden die Treffen am Sitz der Schlichtungsstelle von Concordia et Ius srl, die dem Wohnsitz des Verbrauchers am nächsten liegt, oder an einem anderen gemeinsam von der Schlichtungsstelle ausgewählten Ort abgehalten Parteien.

4. Das Sekretariat kann in jedem Fall nach Anhörung des Bürgerbeauftragten über die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie beispielsweise Videokonferenzdienste, E-Mail, Chat, Telefon) anstelle von – oder zusätzlich zu – entscheiden – Durchführung physischer Sitzungen, um die Teilnahme der Vertragsparteien zu erleichtern und das Verfahren schneller und effizienter zu gestalten; Es wird auch möglich sein, Sitzungen abzuhalten, bei denen eine Partei physisch vor Ort anwesend ist und die andere über telematische Kommunikationsmittel fernverbunden ist, in Übereinstimmung mit der aktuellen Gesetzgebung - mittelfristig - zum Thema telematische Mediation.

5. Das ADR-Verfahren beginnt innerhalb von 30 Tagen nach Beitritt der beklagten Partei, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde oder organisatorische Erfordernisse des Dienstes gerechtfertigt sind.

6. Die Parteien nehmen an dem Verfahren persönlich oder aus begründeten Gründen durch einen eigenen, mit allen Verhandlungsbefugnissen ausgestatteten Vertreter teil.

7. Die Parteien haben die Möglichkeit – aber nicht die Pflicht – sich von Rechtsanwälten, Vertretern von Verbraucher- oder Wirtschaftsverbänden oder anderen Vertrauenspersonen unterstützen zu lassen.

8. In jedem Fall muss jede Partei dem Sekretariat rechtzeitig mitteilen, wer an dem ADR-Verfahren oder Teilen davon teilnehmen wird, sowie, falls von Anwälten unterstützt, die Personalien der behilflichen Anwälte ihnen.

9. Das Verfahren hat eine maximale Dauer von 90 Tagen ab Eingang des Antrags auf Beginn; diese Frist kann erforderlichenfalls nur einmal um weitere 90 Tage verlängert werden, indem die Vertragsparteien benachrichtigt werden.

10. Der Mediator leitet das Treffen ohne Verfahrensformalitäten und kann die Parteien gemeinsam und getrennt anhören.

11. In besonderen Fällen kann das Sekretariat auf Antrag der Vertragsparteien nach den Angaben des Vermittlers einen technischen Berater benennen, sofern alle Vertragsparteien dies beantragen und sich verpflichten, die jeweiligen Kosten gleichermaßen zu tragen.

 

Art. 6 - Abschluss des Verfahrens

1. Das ADR-Verfahren endet in jedem der folgenden Fälle:

Zu. für den Fall, dass die eingeladene Partei einer Teilnahme am Verfahren nicht zustimmt;

B. nach 15 Tagen Kontakt mit der eingeladenen Partei, ohne dass das Sekretariat die Zustimmung erhalten hat;

C. wenn eine Vertragspartei beschließt, das Verfahren einzustellen;

D. wenn der Begriff in Art. 5 Absatz 9 dieser Verordnung, eventuell erweitert;

Und. wenn eine Einigung zwischen den Parteien erzielt wird;

F. wenn die vom Schlichter erarbeiteten Lösungsvorschläge an die Parteien versandt werden.

2. Jede Schlichtungsvereinbarung, die von den Parteien nach der Vermittlungshandlung des Mediators oder durch die Umsetzung eines vom Schlichter formulierten und von den Parteien unterzeichneten Vorschlags für eine Schlichtungslösung erzielt wird, hat den Wert eines Vertrags.

3. Am Ende des ADR-Verfahrens erstellt der Ombudsmann einen Bericht, in dem er das Ergebnis des Verfahrens anerkennt, und hinterlegt ihn beim Sekretariat, das den Parteien eine Kopie zusendet und den Verfahrensunterlagen beifügt.

4. Das vom Mediator erstellte Protokoll darf keinen Hinweis auf Erklärungen der Parteien enthalten, es sei denn auf deren beiderseitiges Verlangen.

5. Die Parteien können ihre Meinungen und Einschätzungen zum Verfahren äußern, indem sie das entsprechende Formular ausfüllen und per Post oder E-Mail senden, das am Ende des Verfahrens zur Verfügung gestellt wird und in jedem Fall jederzeit von der Website der Concordia-Schlichtung heruntergeladen werden kann Körper und Ius srl

6. Alle Steuerbelastungen, die sich aus der getroffenen Vereinbarung ergeben, liegen in der Verantwortung der Parteien.

 

Artikel 7 - Vertraulichkeit

1. Die personenbezogenen Daten der Teilnehmer an ADR-Verfahren werden gemäß Art. 14 dieser Verordnung.


Art. 8 – Rechtliche Hinweise 

Die Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl bezieht sich in Verbraucherangelegenheiten vollumfänglich auf die in Art. 8 niedergelegten Grundsätze. 141-bis, Absatz 5 des Verbraucherschutzgesetzes, in dem die Akkreditierungsverfahren bei den zuständigen Behörden gemäß Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2003, n. . 229 (Gesetzesdekret vom 6. September 2005, Nr. 206)

Verbrauchervermittlungsverordnung

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