VERMITTLUNGSSTELLE EINGETRAGEN IN NR. 809 DES REGISTERS DER SCHLICHTUNGSSTELLEN UND IN NR. 427 DER LISTE DER VOM JUSTIZMINISTERIUM AKKREDITIERTEN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN

Geltungsbereich

ADR-Gesetzgebung zur Ausbildung

Der neue Artikel 16-bis des Gesetzesdekrets vom 4. März 2010, n. 28, der die notwendigen Anforderungen an Ausbildungseinrichtungen im Bereich der Mediation regelt und definiert, legt in Absatz 1 fest: „Die öffentlichen oder privaten Stellen, die Garantien für Seriosität und Effizienz geben, wie in Artikel 16, Absätze 1-bis und 1- definiert. Ter".


In Absatz 2 heißt es weiter: „Für die in Absatz 1 genannten Zwecke muss die Weiterbildungseinrichtung auch einen wissenschaftlichen Verantwortlichen mit eindeutigem Ruf und Erfahrung auf dem Gebiet der Mediation, Schlichtung oder alternativen Streitbeilegung ernennen, der die Qualität gewährleistet die von der Einrichtung angebotene Ausbildung, die Vollständigkeit, Angemessenheit und Aktualität des Ausbildungsangebots sowie die Kompetenz und Erfahrung der Ausbilder, auch im Ausland erworben.


Der Manager informiert das Justizministerium regelmäßig über das Ausbildungsprogramm und die Namen der ausgewählten Ausbilder gemäß den Bestimmungen des in Artikel 16 Absatz 2 genannten Dekrets.

Abschließend heißt es in Absatz 3: „Der in Artikel 16 Absatz 2 genannte Erlass legt auch die Qualifikationsanforderungen ... der Ausbilder fest, die für die Registrierung und Aufrechterhaltung der Registrierung in den entsprechenden Listen erforderlich sind“.

Anmeldung zu Kursen

Zum Trainingsangebot
Share by: