ANLAUF- UND VERGÜTUNGSKOSTEN
Mediationskostenvergütungen, Steuervorteile und Steuergutschriften
Alle in den folgenden Tabellen für die Referenzklassen angegebenen Mindestbeträge sind gemäß Absatz 4 des Artikels 31 des Ministerialdekrets 150/23 zwingend.
A. Vergütungen und Auslagen für das erste tatsächliche Mediationstreffen
Gemäß Artikel 28 des Dekrets Nr. 150 des Justizministeriums von 2023 ist jede Partei in Mediationsverfahren, die nach dem 15. November 2023 mit einem entsprechenden Antrag eingeleitet wurden, verpflichtet, eine Entschädigung zu zahlen. Diese umfasst die Einrichtungskosten und die Kosten für die erste Mediationssitzung von bis zu zwei Stunden Dauer sowie ihre Auslagen. Die Entschädigung ist jeweils mit Einreichung des Mediationsantrags bzw. mit dessen Annahme fällig. Die Einrichtungskosten trägt die antragstellende und die eingeladene Partei; die Mediationskosten werden pro Mediationszentrum berechnet.
Bei streitigen Angelegenheiten, für deren Zulässigkeit ein Mediationsgespräch erforderlich ist („obligatorische Angelegenheiten“), bei Mediationen, die vom Richter delegiert werden, und bei vertraglich vereinbarten Mediationen werden die Gebühren gemäß Artikel 28 Absatz 8 des Ministerialdekrets 150/2023 um ein Fünftel reduziert.

Für alle zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit bestehenden Rechten (sogenannte „freiwillige Angelegenheiten“)

Zusätzliche Gründungs- oder Mitgliedschaftskosten gemäß Art. 28 Abs. 3 des Ministerialdekrets 150/2023
Service für die Zustellung von Vorladungen per Post:
- Kostenlos für Anrufe über zertifizierte E-Mail;
- 10,00 € MwSt. für die Zustellung eines einzelnen Einschreibens mit Rückschein;
Digitaler Signaturdienst zum Unterzeichnen von Protokollen und Verträgen über eine spezielle Plattform:
- 5,00 € MwSt. für jede Unterschrift und Speicherung des Berichts gemäß CAD.
Kopierfreigabedienst
- Frei
Jetzt bezahlen-Button für zusätzliche Einrichtungskosten
Der Antrag auf Mediation kann erst gestellt werden, nachdem die antragstellende Partei die fälligen Gebühren entrichtet hat. Die Teilnahme gilt erst dann als abgeschlossen, wenn die eingeladene Partei die fälligen Gebühren entrichtet hat. Ein ausdrücklicher Rücktritt der antragstellenden Partei vom Mediationsverfahren, auch vor dem ersten Treffen, berechtigt nicht zur Rückerstattung der gezahlten Gebühren. Wird die volle Gebühr nicht entrichtet, gilt der Antrag als verwirkt, ohne dass ein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Beträge besteht.
Das erste Treffen findet am selben Tag statt und dauert maximal zwei Stunden. Es kann nicht auf spätere Termine verschoben werden. Jedes Treffen, das länger als zwei Stunden dauert, gilt als Folgetreffen.
Wenn das erste Treffen ohne Schlichtung endet und das Verfahren nicht mit weiteren Treffen fortgesetzt wird, ist kein weiterer Betrag über den bereits für das erste Treffen gezahlten Betrag hinaus fällig.
Beim ersten Treffen erläutert der Leiter der Organisation und/oder der benannte Mediator die zusätzlichen Mediationskosten, die für nachfolgende Treffen anfallen, anhand der folgenden Kriterien und Tabellen gemäß Ministerialerlass 150/23 sowie der entsprechenden Zahlungsmethoden.
B. MEDIATIONSKOSTEN IM FALLE EINER EINIGUNG BEIM ERSTEN TREFFEN UND FÜR DIE DURCHFÜHRUNG WEITERER TREFFEN (MINDESTANFORDERUNGEN DER SCHLICHTUNGSSTELLE CONCORDIA ET IUS SRL)
Im Falle einer Einigung beim ersten Mediationstreffen und wenn das Verfahren mit nachfolgenden Treffen fortgesetzt wird und ohne Einigung endet, sind die Parteien verpflichtet, die in der folgenden Tabelle aufgeführten zusätzlichen Mediationskosten zu zahlen (Art. 30 des Ministerialdekrets 150/23), die den von der Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl angewandten Mindestbeträgen der entsprechenden Wertklassen in Tabelle A des Ministerialdekrets 150/23 entsprechen.

Bei besonders komplexen Mediationsverfahren können mit Zustimmung der Parteien auch andere als die in der obigen Tabelle aufgeführten Beträge innerhalb der Grenzen der Mindestwerte der nachfolgenden Spanne angewendet werden.
C. Zuschläge bei Schlichtung und Komplexität
Im Falle einer Einigung beim ersten Treffen oder in nachfolgenden Treffen unterliegen die in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Mediationskosten den folgenden Erhöhungen, die bei Abschluss des Verfahrens für die Vorlage des endgültigen Mediationsberichts zu entrichten sind (Artikel 30 des Ministerialdekrets 150/2023).
Zuschläge für Schlichtungsverfahren in sogenannten „obligatorischen Angelegenheiten“, für vom Richter delegierte Mediationsverfahren und für Vertragsklauseln

Zuschläge für Schlichtungsverfahren in allen zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten im Zusammenhang mit verfügbaren Rechten (sogenannte „freiwillige Angelegenheiten“)

Steigt mit zunehmender Komplexität und Erfahrung des Mediators
Gemäß Artikel 31 Absatz 3 des Ministerialdekrets 150/2023 können im Falle einer Schlichtung in nachfolgenden Sitzungen zusätzlich zum Schlichtungszuschlag die Mediationskosten um bis zu zwanzig Prozent erhöht werden, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) Erfahrung und Kompetenz des von den Parteien einvernehmlich ernannten Mediators;
b) Komplexität der im Verfahren behandelten Fragen, wie beispielsweise das vom Mediator geforderte Engagement,
ebenfalls beurteilbar, jedoch nicht ausschließlich, anhand der Anzahl der Sitzungen.
D. Ermittlung des Streitwerts
Gemäß Artikel 29 des Ministerialdekrets Nr. 150/23 ist der Streitwert im Mediationsantrag nach den Kriterien der Artikel 10 bis 15 der Zivilprozessordnung anzugeben. Ist eine solche Angabe nicht möglich, sind die Gründe hierfür im Antrag darzulegen.
Die Beitrittsurkunde, die eine weitere Forderung einführt, gibt deren Wert an. Enthält die Forderung oder die Beitrittsurkunde keine Angaben zum Streitwert, einigen sich die Parteien nicht auf dessen Wert oder wurden die vorgenannten Kriterien fehlerhaft angewendet, so legt die Organisation den Streitwert in einem den Parteien mitgeteilten Dokument fest.
Der Streitwert kann von der Organisation auf Grundlage der Empfehlungen der Parteien oder des Berichts des Mediators neu festgelegt werden, wenn die Parteien im Laufe des Verfahrens neue Bewertungskriterien oder neue Tatsachen vorbringen. Wenn die Vereinbarung Sachverhalte definiert, die über die zur Bestimmung des Streitwerts relevanten hinausgehen, legt die Organisation den Streitwert fest und benachrichtigt die Parteien.
E. STEUERERLEICHTERUNGEN
Gemäß dem geänderten Gesetzesdekret 28/10 und den Dekreten vom 1. August 2023 haben die Vertragsparteien Anspruch auf folgende Steuervorteile:
- Das Protokoll, das die Schlichtungsvereinbarung enthält, ist bis zu einem Wert von 100.000 € von der Registrierungssteuer befreit; ansonsten wird die Steuer nur für den darüber hinausgehenden Betrag fällig.
Für jedes Mediationsverfahren wird eine Steuergutschrift von bis zu 600 € für Mediations- und Anwaltskosten gewährt, bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von 2.400 € pro Person und 24.000 € pro juristischer Person. Die Steuergutschrift halbiert sich, wenn keine Einigung erzielt werden kann.
- Eine Steuergutschrift von bis zu 518 €, entsprechend dem von der Partei gezahlten einheitlichen Beitrag, deren Klage nach Abschluss der Schlichtungsvereinbarung abgewiesen wurde.
- Prozesskostenhilfe für den mittellosen Beteiligten zur Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts auf Staatskosten, wenn in der Mediation eine Einigung über die unter die Zulässigkeitsbedingung fallenden Angelegenheiten erzielt wird.
- Prozesskostenhilfe auf Staatskosten für die mittellose Partei zur Deckung der Mediationskosten, unabhängig vom Ergebnis der Mediation.
Die Zahlung der Anlaufgebühren, der Auslagen und der Mediationsgebühren sowie die Bereitstellung von Informationen zur elektronischen Rechnungsstellung bei Ausfüllen des Mediations- und Mitgliedschaftsantrags sind Voraussetzung für die Ausstellung der Berichte.
E. ABRECHNUNGSDATUM UND STEUERGUTSCHRIFT
Die an der Mediation beteiligten Parteien müssen bei der Antragstellung und beim Beitritt die Daten für die Rechnungserstellung angeben.
Um die im Dekret des Justizministeriums vom 1. August 2023 geregelten Steuergutschriften in Anspruch nehmen zu können, muss der Begünstigte bis zum 31. März des auf den Abschluss des Mediationsverfahrens folgenden Jahres über eine derzeit vom Justizministerium entwickelte Plattform die von der Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl (auf den Namen des Begünstigten) ausgestellte Rechnung, den Zahlungsnachweis, die Identifikationsdaten des Mediationsverfahrens und dessen Ergebnis einreichen.
Zu diesem Zweck stellt die Organisation den am Mediationsverfahren beteiligten Parteien, die die entsprechenden Zahlungen geleistet haben, Rechnungen aus. Die Zahlung von Gebühren und die Anforderung von Rechnungen an andere als die am Mediationsverfahren beteiligten Parteien können den Zugang zu den steuerlichen Vorteilen verhindern.
Tabelle der Mediationsgebühren


