VERMITTLUNGSSTELLE EINGETRAGEN IN NR. 809 DES REGISTERS DER SCHLICHTUNGSSTELLEN UND IN NR. 427 DER LISTE DER VOM JUSTIZMINISTERIUM AKKREDITIERTEN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN

So nehmen Sie an der Mediation teil

Der Beitritt zur Mediation ist sehr einfach, folgen Sie einfach diesen kleinen Schritten:

Mediation beitreten

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Füllen Sie das Antragsformular für die Mediation aus und unterschreiben Sie es

Senden Sie es an die Körperschaft und fügen Sie eine Kopie der Zahlung der Gründungskosten gemäß der Mediations-Entschädigungstabelle auf das Girokonto des „Organismo di Conciliazione Concordia et Ius srl“ mit der IBAN IT 56 U 03069 04601 100000006777 in bei eine der folgenden Möglichkeiten:

    per PEC an die Adresse concordiaetius@mypec.eu per Post an die Adresse info@concordiaetius.ita per Fax an 091.772.5972 per Einschreiben mit Rückschein an die Adresse der Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl, in via G. Sciuti, N. 164, 90144 - Palermo, indem Sie das Antragsformular für die Mediation am Sitz der Organisation oder bei einem der akkreditierten Büros hinterlegen und die Gründungskosten per POS oder in bar bezahlen, falls Sie dies noch nicht per Banküberweisung getan haben.

Das erste Mediationsgespräch ist eine einstündige Informationssitzung, die normalerweise innerhalb von 30 Tagen nach Einreichung des Antrags stattfindet und an deren Ende die Parteien dem Mediator ihre Bereitschaft mitteilen müssen, die Mediation fortzusetzen oder den Versuch abzuschließen.

Entscheiden sich die Parteien für eine Fortsetzung, beginnt die Mediation mit der Planung eines oder mehrerer aufeinanderfolgender Treffen unterschiedlicher Länge, die entsprechend den Bedürfnissen und der Verfügbarkeit der Teilnehmer vereinbart werden.

Nur im Falle einer Fortsetzung nach dem ersten Treffen werden die in den Tarifen vorgesehenen Mediationsvergütungen auf der Grundlage des Streitwerts gezahlt.

Bei obligatorischen Mediationen ist es erforderlich, dass die Parteien von einem Anwalt unterstützt werden; bei freiwilligen Mediationen hingegen können sich die Parteien allein beteiligen.

So endet die Mediation

Die Mediation kann im Falle eines positiven Ergebnisses mit der Unterzeichnung einer Vereinbarung zwischen den Parteien abgeschlossen werden, wobei der von den Parteien und ihren Anwälten unterzeichnete Vereinbarungsbericht in diesem Fall einen vollstreckbaren Titel darstellt, die Wertigkeit eines Urteils hat und sofort gültig ist durchsetzbar.

Kommt es zu keiner Einigung – auf gemeinsamen Antrag aller Parteien – formuliert der Mediator einen Schlichtungsvorschlag. Entscheiden sich die Parteien, sich nicht daran zu halten, erkennt der Mediator ihre jeweiligen Positionen im Nicht-Schlichtungsbericht an.

Eine Schlichtung kann auch mit einer Nichterscheinensmeldung definiert werden, wenn sich der Eingeladene entscheidet, auch am ersten Informationsgespräch nicht teilzunehmen.

Tabelle der Zulagen

der Vermittlung

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Regulierung der

Vermittlung

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