Wie man eine Mediation mit Concordia et Ius beginnt
Eine Mediation zu starten ist ganz einfach, es dauert nur wenige Minuten und Sie müssen lediglich diese einfachen Schritte befolgen:
Wie Sie mit Concordia et Ius eine Zivil- und Handelsmediation beginnen können
Die Einleitung eines Mediationsverfahrens mit Concordia et Ius ist unkompliziert: Füllen Sie einfach das Antragsformular aus und entrichten Sie die in der Gebührenordnung aufgeführte Vorauszahlung. Sie können den gesamten Prozess auch online abwickeln. Die Webseite richtet sich an Parteien, Anwälte und Fachleute, die eine Mediation in zivil-, handels-, verbraucher-, wohnungsrechtlichen oder internationalen Streitigkeiten beantragen möchten. Der Antrag kann elektronisch (Online-Streitbeilegung) oder in den Geschäftsräumen der Organisation gemäß Gesetzesdekret 28/2010 und Ministerialdekret 150/2023 eingereicht werden.
Wer kann eine Mediation einleiten?
Jede an einem unter diese Bestimmungen fallenden Streitfall Beteiligte kann ein Mediationsverfahren einleiten, sei es verpflichtend, freiwillig oder vom Richter angeordnet. Der Antrag kann direkt von der Partei oder über ihren Anwalt gestellt werden, der sie während des gesamten Verfahrens unterstützt.
Wie man eine Mediation beginnt
1. Einreichung des Antrags
Um das Mediationsverfahren einzuleiten, muss der Antragsteller das im Abschnitt „Formulare“ verfügbare, editierbare Mediationsformular ausfüllen und dabei wesentliche Informationen über die beteiligten Parteien und den Gegenstand der Streitigkeit angeben.
Der ordnungsgemäß ausgefüllte und unterschriebene Antrag muss zusammen mit dem Zahlungsnachweis der gemäß Artikel 28 des Gesetzesdekrets 150/2023 festgelegten Anlaufkosten per Banküberweisung auf folgendes Konto an die Mediationsstelle Concordia et Ius Srl gesendet werden:
Begünstigter: Schlichtungsstelle Concordia et Ius Srl
IBAN: IT 66 V 03069 04630 100000060800
Der Antrag kann über folgende Kanäle eingereicht werden:
📧 PEC: concordiaetius@mypec.eu
📩 E-Mail: info@concordiaetius.it
📠 Fax: 091.772.5972
📬 Eingetragene AR: Via G. Sciuti, n. 124, 90144 - Palermo
🏢 Einzahlung am eingetragenen Firmensitz in Palermo oder in einer der akkreditierten Niederlassungen, wobei die Gründungskosten wahlweise per POS oder in bar bezahlt werden können (sofern dies nicht bereits per Banküberweisung erfolgt ist).
2. Übernahme der Verantwortung und Einberufung der Parteien
Nach Eingang des Antrags wird das Sekretariat des Mediationsgremiums Folgendes tun:
✅ Bestätigung des Eingangs der Bewerbung.
✅ Legen Sie den Termin für das erste Treffen fest.
✅ Einen Mediator ernennen.
✅ Benachrichtigen Sie die Parteien über das Mediationsgespräch.
3. Erstes Mediationsgespräch
📅 Zeitrahmen: Innerhalb von 20-40 Tagen nach Einreichung des Antrags.
🕒 Mindestdauer: 2 Stunden, mit der Möglichkeit einer Fortsetzung am selben Tag nach vorheriger Absprache mit dem Sekretariat.
Während des ersten Treffens müssen die Parteien erklären, ob sie beabsichtigen:
- Führen Sie ein Mediationsverfahren durch, um eine einvernehmliche Vereinbarung zu erzielen.
- Beenden Sie den Versuch ohne Versöhnung.
- Den Streit beilegen
Wird bei der ersten Sitzung keine Einigung erzielt, können die Verfahren mit weiteren Sitzungen fortgesetzt werden, deren Terminierung sich nach den Bedürfnissen der Parteien richtet.
4. Kosten und Fortsetzung des Verfahrens
Wenn die Parteien beschließen, die Mediation über das erste Treffen hinaus fortzusetzen, sind sie verpflichtet, Mediationsgebühren zu zahlen, die im Verhältnis zum Streitwert gemäß Artikel 30 ff. des Gesetzesdekrets 150/2023 berechnet werden.
⚖️ Rechtliche Unterstützung:
Obligatorische Mediation → Die Unterstützung eines Anwalts ist erforderlich.
Freiwillige Mediation → Die Parteien können mit oder ohne Rechtsbeistand teilnehmen.
Wie endet eine Mediation?
Eine Mediation kann erfolgreich abgeschlossen werden, indem die Parteien eine Vereinbarung unterzeichnen. In diesem Fall wird das von den Parteien und ihren jeweiligen Anwälten unterzeichnete Protokoll der Vereinbarung zu einem rechtskräftigen Rechtstitel, vergleichbar mit einem Urteil, und ist sofort vollstreckbar.
Kommt keine Einigung zustande, hat der Mediator das Recht, einen Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten. Lehnen die Parteien diesen ab, vermerkt der Mediator dies und hält ihre jeweiligen Positionen im Protokoll der gescheiterten Schlichtung fest.
Eine Mediation kann auch zu einem Nichterscheinen führen, wenn die geladene Partei trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Grund nicht zum ersten Termin erscheint. Eine effektive Mediation setzt auf erfahrene und zertifizierte Fachleute, die die Parteien zu gemeinsamen Lösungen führen. Bei Concordia et Ius wird die Mediation von qualifizierten Mediatoren begleitet, die Transparenz, Unparteilichkeit und eine zügige Beilegung zivil- und handelsrechtlicher Streitigkeiten gewährleisten.


