Transparenz
Trainingsorganisationen
Artikel 19 des Dekrets Nr. 150 vom 24.10.2023 des Justizministeriums
1. Die Ausbildungsorganisation stellt der Öffentlichkeit folgende Informationen durch Veröffentlichung auf ihrer Website zur Verfügung:
a) die Identifikationsdaten und die Bestellnummer;
b) Kontaktdaten, Postanschrift des eingetragenen Firmensitzes und zertifizierte E-Mail-Adresse;
c) das Organigramm mit den zugehörigen Funktionen und Verantwortlichkeiten;
d) Name des wissenschaftlichen Direktors und sein/ihr Lebenslauf, in dem die Qualifikationen und Erfahrungen hervorgehoben werden, die die Anforderungen an einen einwandfreien Ruf sowie praktische und berufliche Erfahrung in den in Artikel 16-bis Absatz 2 des Gesetzesdekrets genannten Bereichen begründen, mit Angabe des Datums des Erwerbs der Qualifikationen und des Abschlusses der beruflichen und praktischen Erfahrungen.
e) Name und Lebenslauf jedes der in einer oder mehreren der in Artikel 3 genannten Listen aufgeführten Ausbilder;
f) Ausbildungsprogramme für das laufende Jahr;
g) die Methoden zur Bestätigung der tatsächlichen Anwesenheit der eingeschriebenen Studierenden in Lehrveranstaltungen;
h) die Kriterien für die Zulassung zur Abschlussprüfung der Kursteilnehmer;
i) die Verfahren zur Ausstellung der Teilnahmebescheinigung am Kurs einschließlich der Ergebnisse der Abschlussprüfung.


