MEDIATION UNSERE SICHT: DIALOG, LÖSUNG, FAIRNESS
Integrität und Transparenz
Die Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl verpflichtet sich zu Folgendem:
1. Bei all seinen Aktivitäten handelt das Unternehmen mit höchster Integrität, Transparenz und Unparteilichkeit.
2. Geben Sie klare und vollständige Informationen über die angebotenen Dienstleistungen, die Verfahren und die damit verbundenen Kosten an.
3. Gewährleisten Sie die Vertraulichkeit von Informationen im Zusammenhang mit der Mediation gemäß den geltenden Gesetzen.
2 Ressourcenmanagement
Die Organisation verpflichtet sich zu Folgendem:
1. Hochqualifizierte Mediatoren auswählen und ausbilden.
2. Führen Sie eine aktuelle Liste kompetenter und spezialisierter Mediatoren in verschiedenen Bereichen.
3. Gewährleisten Sie eine gerechte Verteilung der Aufgaben unter den registrierten Mediatoren.
3. Servicequalität
Die Organisation verpflichtet sich zu Folgendem:
1. Bereitstellung eines qualitativ hochwertigen, effizienten und zeitnahen Mediationsservices.
2. Die Qualität der durchgeführten Mediationen ist ständig zu überwachen.
3. Feedback von Interessengruppen einholen, um die angebotenen Dienstleistungen kontinuierlich zu verbessern.
4. Unparteilichkeit und Vermeidung von Interessenkonflikten
Die Organisation verpflichtet sich zu Folgendem:
1. Bewahren Sie gegenüber den Konfliktparteien eine neutrale Haltung.
2. Verfahren zur Identifizierung und zum Umgang mit potenziellen Interessenkonflikten implementieren.
3. Stellen Sie sicher, dass die beauftragten Mediatoren frei von jeglichen Interessenkonflikten sind.
5. SCHULUNG UND AKTUALISIERUNG
Die Organisation verpflichtet sich zu Folgendem:
1. Die kontinuierliche Weiterbildung der Mediatoren fördern.
2. Auffrischungs- und Spezialisierungskurse organisieren.
3. Den Austausch bewährter Verfahren unter Mediatoren fördern.
6. Einhaltung der Vorschriften
Die Organisation verpflichtet sich zu Folgendem:
1. Die Tätigkeit erfolgt in voller Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften zur Mediation.
2. Passen Sie Ihre Verfahren umgehend an etwaige regulatorische Änderungen an.
3. Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zur Förderung einer Mediationskultur.
EUROPÄISCHER VERHALTENSKODEX FÜR MEDIATOREN
Art. 1 Kompetenz, Bestellung und Honorare von Mediatoren sowie Werbung für deren Dienste
1. Kompetenz – Mediatoren müssen kompetent sein und über umfassende Kenntnisse des Mediationsprozesses verfügen. Dazu gehören eine angemessene Ausbildung sowie kontinuierliche Weiterbildung und praktische Erfahrung in Mediationsfähigkeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Zugangssysteme zum Berufsstand.
2. Bestellung – Der Mediator muss die Parteien bezüglich der Termine für die Mediation konsultieren. Vor Annahme der Bestellung muss der Mediator sicherstellen, dass er über die notwendige Ausbildung und Expertise zur Durchführung der Mediation des vorliegenden Falls verfügt und den Parteien auf Anfrage relevante Informationen zur Verfügung stellen.
3. Honorar – Sofern nichts anderes vereinbart ist, muss der Mediator die Parteien stets umfassend über die von ihm angewandten Vergütungsmethoden informieren. Der Mediator darf ein Mediationsmandat erst annehmen, nachdem die Vergütungsbedingungen von allen Beteiligten genehmigt wurden.
4. Werbung für die Dienstleistungen des Mediators – Mediatoren dürfen für ihre eigenen Tätigkeiten werben, sofern sie dies auf professionelle, wahrheitsgemäße und würdevolle Weise tun.
Art. 2 Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
1. Unabhängigkeit – Sollten Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Mediators beeinträchtigen oder einen Interessenkonflikt begründen könnten (oder den Anschein erwecken könnten), muss der Mediator die Parteien vor seinem Handeln oder der Fortsetzung seiner Tätigkeit informieren. Zu diesen Umständen zählen unter anderem:
a) jegliche persönliche oder berufliche Beziehung zu einer der Parteien;
b) jegliches direkte oder indirekte wirtschaftliche oder sonstige Interesse im Zusammenhang mit dem Ergebnis der Mediation;
c) die Tatsache, dass der Mediator oder ein Mitglied seiner Organisation für eine oder mehrere Parteien in einer anderen Funktion als der des Mediators tätig war.
In solchen Fällen darf der Mediator den Auftrag nur annehmen oder die Mediation nur dann fortsetzen, wenn er sich sicher ist, die Mediation völlig unabhängig und unparteiisch durchführen zu können und die Parteien ausdrücklich zustimmen. Die Informationspflicht besteht während des gesamten Verfahrens.
2. Unparteilichkeit – Der Mediator muss sich jederzeit gegenüber den Parteien unparteiisch verhalten und auch den Anschein von Unparteilichkeit wahren. Er muss sich verpflichten, allen Parteien im Mediationsprozess eine faire Unterstützung zu gewähren.
Art. 3 DIE VEREINBARUNG, DAS VERFAHREN UND DIE BEILEGUNG DES STREITS
1. Verfahren – Der Mediator hat sicherzustellen, dass die an der Mediation beteiligten Parteien die Merkmale des Mediationsverfahrens und die Rollen des Mediators und der Parteien verstehen. Insbesondere hat der Mediator sicherzustellen, dass die Parteien vor Beginn der Mediation die Bedingungen der Mediationsvereinbarung, einschließlich der geltenden Bestimmungen zu den Vertraulichkeitsverpflichtungen des Mediators und der Parteien, verstanden und ausdrücklich akzeptiert haben. Auf Wunsch der Parteien kann die Mediationsvereinbarung schriftlich verfasst werden. Der Mediator hat das Verfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, einschließlich möglicher Machtungleichgewichte, der von den Parteien geäußerten Wünsche, spezifischer gesetzlicher Bestimmungen und der Notwendigkeit einer zügigen Beilegung des Streits, angemessen durchzuführen. Die Parteien können mit dem Mediator die Art und Weise der Durchführung der Mediation vereinbaren, beispielsweise anhand einer Verfahrensordnung. Gegebenenfalls kann der Mediator die Parteien getrennt anhören.
2. Fairness des Verfahrens – Der Mediator muss sicherstellen, dass alle Parteien angemessen am Verfahren teilnehmen können. Der Mediator muss die Parteien informieren und kann die Mediation beenden, wenn:
(a) Es wird eine Vereinbarung getroffen, die dem Mediator unter Berücksichtigung der Umstände des Falles und seiner Kompetenz, eine solche Beurteilung vorzunehmen, als nicht durchsetzbar oder rechtswidrig erscheint; oder
b) Der Mediator kommt zu dem Schluss, dass eine Fortsetzung der Mediation voraussichtlich nicht zu einer Beilegung des Streits führen wird.
3. Abschluss des Verfahrens – Der Mediator hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass jede zwischen den Parteien erzielte Vereinbarung auf informierter Einwilligung beruht und dass alle Parteien deren Bedingungen verstehen. Die Parteien können die Mediation jederzeit ohne Angabe von Gründen abbrechen. Der Mediator hat die Parteien auf deren Wunsch und im Rahmen seiner Zuständigkeit über die Möglichkeiten der Formalisierung der Vereinbarung und deren Rechtswirksamkeit zu informieren.
Art. 4 Vertraulichkeit
Der Mediator ist zur Verschwiegenheit hinsichtlich aller Informationen verpflichtet, die aus der Mediation entstehen oder mit ihr in Zusammenhang stehen, einschließlich der Tatsache, dass die Mediation im Gange ist oder stattgefunden hat, es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich.
Vertrauliche Informationen, die eine der Parteien dem Mediator mitteilt, dürfen der anderen Partei nur mit deren Zustimmung oder sofern dies gesetzlich vorgeschrieben ist, offengelegt werden.


