VERMITTLUNGSSTELLE EINGETRAGEN IN NR. 809 DES REGISTERS DER SCHLICHTUNGSSTELLEN UND IN NR. 427 DER LISTE DER VOM JUSTIZMINISTERIUM AKKREDITIERTEN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN

Vermittlung nach uns

Europäischer Verhaltenskodex für Mediatoren

Art. 1 ZUSTÄNDIGKEIT, ERNENNUNG UND GEBÜHREN VON MEDIATOREN UND FÖRDERUNG IHRER DIENSTLEISTUNGEN

1. Fachwissen – Mediatoren müssen kompetent sein und über fundierte Kenntnisse des Mediationsprozesses verfügen. Relevante Elemente umfassen eine angemessene Ausbildung und kontinuierliche Aktualisierung der eigenen Ausbildung und Praxis in Mediationskompetenzen unter Berücksichtigung der einschlägigen Standards und Zugangssysteme zum Beruf.

2. Termin – Der Mediator sollte sich mit den Parteien über die Termine beraten, an denen die Mediation stattfinden kann. Bevor der Mediator den Auftrag annimmt, muss er überprüfen, ob er über die erforderliche Vorbereitung und Kompetenz verfügt, um die Mediation in dem vorgeschlagenen Fall durchzuführen, und er muss den Parteien auf Anfrage Informationen über die Angelegenheit zur Verfügung stellen.

3. Gebühren – Sofern nicht bereits vorgesehen, muss der Mediator den Parteien stets vollständige Informationen über die von ihm beabsichtigten Vergütungsmethoden zur Verfügung stellen. Der Mediator akzeptiert keine Mediation, bevor die Bedingungen seiner Vergütung von allen interessierten Parteien genehmigt wurden.

4. Förderung der Dienstleistungen des Bürgerbeauftragten – Bürgerbeauftragte dürfen für ihre Tätigkeit werben, solange sie professionell, ehrlich und würdevoll ist.


Art. 2 UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT

1. Unabhängigkeit – Wenn Umstände vorliegen, die die Unabhängigkeit des Mediators beeinträchtigen (oder den Anschein erwecken) oder zu einem Interessenkonflikt führen, muss der Mediator die Parteien informieren, bevor er handelt oder seine Arbeit fortsetzt. Zu den oben genannten Umständen gehören:

a) jede persönliche oder berufliche Beziehung zu einer der Parteien;

b) jegliches wirtschaftliche oder sonstige Interesse, direkt oder indirekt, in Bezug auf das Ergebnis der Mediation;

c) die Tatsache, dass der Mediator oder ein Mitglied seiner Organisation in einer anderen Eigenschaft als der des Mediators für eine oder mehrere Parteien tätig war.

In solchen Fällen darf der Mediator den Auftrag nur dann annehmen oder die Mediation fortsetzen, wenn er sicher ist, dass er die Mediation in voller Unabhängigkeit, unter Wahrung vollständiger Unparteilichkeit und mit ausdrücklicher Zustimmung der Parteien durchführen kann. Die Auskunftspflicht stellt eine Verpflichtung dar, die während der gesamten Dauer des Verfahrens besteht.

2. Unparteilichkeit – Der Mediator muss gegenüber den Parteien jederzeit unparteiisch handeln, sich auch bemühen, als solcher zu erscheinen, und sich verpflichten, alle Parteien im Mediationsverfahren fair zu unterstützen.


Art. 3 DIE VEREINBARUNG, DAS VERFAHREN UND DIE BEILEGUNG DES STREITIGKEITS

1. Verfahren – Der Mediator muss sicherstellen, dass die an der Mediation beteiligten Parteien die Merkmale des Mediationsprozesses und die Rolle des Mediators und der Parteien darin verstehen. Der Mediator muss insbesondere sicherstellen, dass die Parteien vor Beginn der Mediation die Bedingungen der Mediationsvereinbarung verstanden und ausdrücklich akzeptiert haben, einschließlich der geltenden Bestimmungen zur Geheimhaltungspflicht des Mediators und gegenüber den Parteien. Auf Antrag der Parteien kann die Mediationsvereinbarung schriftlich aufgesetzt werden. Der Mediator hat das Verfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Falles, einschließlich möglicher Machtungleichgewichte, etwaiger Parteienwünsche und besonderer aufsichtsrechtlicher Bestimmungen sowie der Notwendigkeit einer zügigen Lösung des Verfahrens in angemessener Weise zu führen der Streit. Die Parteien können mit dem Mediator vereinbaren, wie die Mediation durchgeführt werden soll, unter Bezugnahme auf ein Regelwerk oder auf andere Weise. Wenn er es für angebracht hält, kann der Ombudsmann die Parteien getrennt anhören.

2. Fairness des Verfahrens – Der Ombudsmann muss sicherstellen, dass alle Parteien angemessen in das Verfahren eingreifen können. Der Mediator muss die Parteien informieren und kann die Mediation beenden, wenn:

a) eine Einigung erzielt wird, die dem Bürgerbeauftragten unter Berücksichtigung der Umstände des Falls und der Zuständigkeit des Bürgerbeauftragten für eine solche Beurteilung nicht durchsetzbar oder rechtswidrig erscheint; oder

b) der Mediator zu dem Schluss kommt, dass die Fortsetzung der Mediation wahrscheinlich nicht zu einer Beilegung der Streitigkeit führen wird.

3. Ende des Verfahrens – Der Mediator muss alle geeigneten Schritte unternehmen, damit jede zwischen den Parteien erzielte Einigung auf informierter Zustimmung beruht und alle Parteien ihre Bedingungen verstehen. Die Parteien können jederzeit ohne Angabe von Gründen von der Mediation zurücktreten. Der Mediator muss auf Verlangen der Parteien und im Rahmen seiner Zuständigkeit die Parteien darüber informieren, wie sie die Vereinbarung formalisieren und die Vereinbarung durchsetzbar machen können.


Artikel 4 GEHEIMHALTUNG

Der Mediator muss die Vertraulichkeit aller Informationen wahren, die sich aus der Mediation ergeben oder sich darauf beziehen, einschließlich der Tatsache, dass die Mediation im Gange ist oder stattgefunden hat, außer in Fällen, in denen er gesetzlich oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung dazu verpflichtet ist.

Vertrauliche Informationen, die dem Mediator von einer Partei mitgeteilt werden, dürfen der anderen nicht ohne Zustimmung der Partei offengelegt werden oder es sei denn, dies ist gesetzlich vorgeschrieben.

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