VERMITTLUNGSSTELLE EINGETRAGEN IN NR. 809 DES REGISTERS DER SCHLICHTUNGSSTELLEN UND IN NR. 427 DER LISTE DER VOM JUSTIZMINISTERIUM AKKREDITIERTEN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN

Geltungsbereich

Geltende Vorschriften

Die Schlichtungsstelle Concordia et Ius srl arbeitet in Übereinstimmung mit dem Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2022, Nr. 149, Umsetzung der der Regierung mit dem Gesetz vom 26. November 2021, n. 206, unter anderem "für die Effizienz des Zivilprozesses und für die Überarbeitung der Disziplin der alternativen Streitbeilegungsinstrumente", soll die Mediation als deflationäre Maßnahme bei gerichtlichen Streitigkeiten fördern und zum Gesetzesdekret vom 4. März 2010, Nr. . 28, um eine bessere Qualität des Mediationsdienstes und eine höhere Qualifikation der Einrichtungen zu gewährleisten, die daran interessiert sind, einerseits den Dienst selbst und andererseits die Ausbildung bereitzustellen, die für die Zwecke der Registrierung der Mediatoren erforderlich ist Listen gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Ministerialdekrets vom 18. Oktober 2010, Nr. 180.


Dazu gilt Art. 7 Abs. 1 lit. v) des gesetzesvertretenden Dekrets vom 10. Oktober 2022, n. 149 geänderter und integrierter Artikel 16 des Gesetzesdekrets vom 4. März 2010, n. 28, in Bezug auf die Voraussetzungen, die die Schlichtungsstellen für die Eintragung und Dauerhaftigkeit im entsprechenden Register gemäß Artikel 3 des Ministerialerlasses vom 18. Oktober 2010, n. 180, während mit dem nachfolgenden lett. z) Artikel 16-bis eingefügt, um auf ähnliche Weise die Anforderungen zu regeln, die Ausbildungseinrichtungen auf dem Gebiet der Mediation erfüllen müssen, um sich in die entsprechende Liste gemäß Artikel 17 des Ministerialerlasses vom 18. Oktober 2010 eintragen zu lassen und darin zu bleiben , NEIN. 180.


Nachfolgend die Regeln, die der Vollständigkeit halber nachfolgend aufgeführt sind:

Gesetzesdekret vom 6. September 2005, n. 206 – VerbrauchergesetzbuchErlass vom 24. Juli 2006 – Antragsformular für die Eintragung in das Register der Schlichtungsstellen und Zulassungsvoraussetzungen für zur Ausbildung von Schlichtern befugte Subjekte Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und HandelssachenArtikel 60 des Gesetzes vom 19. Juni 2009, n. 69, Ermächtigung der Regierung in Angelegenheiten der Schlichtung und Schlichtung von Zivil- und Handelsstreitigkeiten, Gesetzesdekret vom 4. März 2010, n. 28, der die Umsetzung von Artikel 60 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 enthält, n. 69, über Mediation zur Schlichtung von Zivil- und HandelsstreitigkeitenDekret vom 18. Oktober 2010 n. 180 – Register der Mediationsstellen und Liste der Ausbilder für MediationDekret vom 6. Juli 2011 n. 145 - Verordnung zur Änderung des DM vom 18. Oktober 2010, n. 180, über die Festlegung der Kriterien und Methoden für die Registrierung und Führung des Registers der Mediationsstellen und der Liste der Ausbilder für die Mediation sowie über die Genehmigung der den Stellen geschuldeten Entschädigungen gemäß Art. 16 des Gesetzesdekrets Nr. 28/2010 EU-Verordnung vom 21. Mai 2013 n. 524/2013 Dekret vom 4. August 2014 n. 139 - Verordnung zur Änderung des Justizdekrets vom 18. Oktober 2010 n. 180, über die Festlegung der Kriterien und Methoden für die Registrierung und Führung des Registers der Schlichtungsstellen und der Liste der Ausbilder für die Schlichtung sowie über die Genehmigung der Entschädigungen aufgrund des Gesetzesdekrets der Schlichtungsstellen vom 6. August 2015, n. 30 Gesetz vom 21. Juni 2017, n. 96 Gesetzesdekret vom 21. Mai 2018, n. 68 Gesetzesdekret vom 10. Oktober 2022, n. 149

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