VERMITTLUNGSSTELLE EINGETRAGEN IN NR. 809 DES REGISTERS DER SCHLICHTUNGSSTELLEN UND IN NR. 427 DER LISTE DER VOM JUSTIZMINISTERIUM AKKREDITIERTEN AUSBILDUNGSEINRICHTUNGEN

Gründungskosten und Zulagen

Vermittlungsgebühren

Für die Einleitung des Schlichtungsverfahrens werden bei Streitigkeiten, deren Streitwert 250.000,00 € nicht übersteigt, 40,00 € zzgl. MwSt. benötigt; 80,00 € MwSt. bei höheren Werten, zuzüglich nachgewiesener Auslagen (z. B. Einberufungsschreiben, Ausstellung beglaubigter Abschriften etc.).

Der zu erwartende Aufwand für die Durchführung des Schlichtungsversuchs variiert je nach Streitwert. Die erste Tabelle (Tabelle A) betrifft die Streitfälle, in denen der obligatorische Charakter des Schlichtungsversuchs vorgesehen ist, während die zweite Tabelle (Tabelle B) die Fälle betrifft, in denen das Gesetz keinen zwingenden Charakter vorsieht. Die Ausgaben in der ersten Tabelle entsprechen den Bestimmungen des Gesetzesdekrets 180/2010 und nachfolgenden Änderungen. Änderungen.

Tabelle A

Obligatorische Vermittlung

WERT DES KLEINEN STARTAUFWENDUNGEN Vermittlungsbeihilfe 25% ERHÖHUNG NUR BEI VEREINBARUNG ERHÖHEN SIE 20 % NUR IM FALLE EINES VORSCHLAGS VOM MAKLER BEI BESONDERER KOMPLEXITÄT UM 20 % ERHÖHEN
Bis zu 1.000,00 € € 40,00 € 43,33 € 10,83 € 8,66 € 8,66
und 1.000,01 € bei 5.000,00 € € 40,00 € 86,67 € 21,66 € 17,33 € 17,33
und 5.000,01 € bei 10.000,00 € € 40,00 € 160,00 € 40,00 € 32,00 € 32,00
und 10.000,01 € bei 25.000,00 € € 40,00 € 240,00 € 60,00 € 48,00 € 48,00
und 25.000,01 € bei 50.000,00 € € 40,00 € 400,00 € 100,00 € 80,00 € 80,00
und 50.000,01 € zu 250.000,00 € € 40,00 € 666,67 € 166,66 € 133,33 € 133,33
und 250.000,01 € bei 500.000,00 € € 80,00 € 1.000,00 € 250,00 € 200,00 € 200,00
und € 500.000,01 bis € 2.500.000,00 € 80,00 € 1.900,00 € 475,00 € 380,00 € 380,00
und 2.500.000 €, bei 5.000.000,00 € € 80,00 € 2.600,00 € 650,00 € 520,00 € 520,00
über 5.000.000,01 € € 80,00 € 4.600,00 € 1.150,00 € 920,00 € 920,00
Niedriger unbestimmter Wert € 80,00 € 400,00 € 100,00 € 80,00 € 80,00
Hoher unbestimmter Wert € 80,00 € 666,67 € 166,66 € 133,33 € 133,33

Tabelle B

Freiwillige Vermittlung

WERT DES KLEINEN STARTAUFWENDUNGEN Vermittlungsbeihilfe 25% ERHÖHUNG NUR BEI VEREINBARUNG ERHÖHEN SIE 20 % NUR IM FALLE EINES VORSCHLAGS VOM MAKLER BEI BESONDERER KOMPLEXITÄT UM 20 % ERHÖHEN
Bis zu 1.000,00 € € 40,00 € 65,00 € 16,25 € 13,00 € 13,00
und 1.000,01 € bei 5.000,00 € € 40,00 € 130,00 € 32,50 € 26,00 € 26,00
und 5.000,01 € bei 10.000,00 € € 40,00 € 240,00 € 60,00 € 48,00 € 48,00
und 10.000,01 € bei 25.000,00 € € 40,00 € 360,00 € 90,00 € 72,00 € 72,00
und 25.000,01 € bei 50.000,00 € € 40,00 € 600,00 € 150,00 € 120,00 € 120,00
und 50.000,01 € zu 250.000,00 € € 40,00 € 1.000,00 € 250,00 € 200,00 € 200,00
und 250.000,01 € bei 500.000,00 € € 80,00 € 2.000,00 € 500,00 € 400,00 € 400,00
und € 500.000,01 bis € 2.500.000,00 € 80,00 € 2.000,00 € 950,00 € 760,00 € 760,00
und 2.500.000 €, bei 5.000.000,00 € € 80,00 € 5.200,00 € 1.300,00 € 1.040,00 € 1.040,00
über 5.000.000,01 € € 80,00 € 9.200,00 € 2.300,00 € 1.840,00 € 1.840,00
Niedriger unbestimmter Wert € 80,00 € 600,00 € 100,00 € 120,00 € 120,00
Hoher unbestimmter Wert € 80,00 € 1000,00 € 166,66 € 200,00 € 200,00

Es ist auch zu beachten, dass bis zum 29.06.2023 die maximale Höhe der Mediationskosten für jede Referenzgruppe:

sie kann unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung, Komplexität oder Schwierigkeit des Geschäfts um höchstens 1/5 erhöht werden; sie muss um höchstens 1/4 erhöht werden, wenn die Mediation gemäß den Änderungen des Ministerialdekrets 145 erfolgreich ist /2011 ; muss im Falle der Formulierung des Schlichtungsvorschlags gemäß Artikel 11 des Gesetzesdekrets um 1/5 erhöht werden 28/2010; in den in Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzesdekrets 28/2010 genannten Angelegenheiten (sogenannte obligatorische Mediation) muss sie für die ersten 6 Sätze um 1/3 und für die restlichen 50 Prozent der Kürzung um die Hälfte gekürzt werden für den Fall des Nichterscheinens der Gegenparteien. In diesen Angelegenheiten werden keine anderen Erhöhungen als die von 1/4 im Erfolgsfall der Mediation (Buchstabe b, Art. 16) angewendet, die auf 40,00 € für die erste Stufe und 50,00 € für die restlichen zu reduzieren sind wenn keine der Gegenparteien derjenigen, die die Mediation eingeleitet hat, an dem Verfahren teilnimmt. Als Mindestbeträge gelten die geschuldeten Höchstbeträge für den Streitwert, der in der Klammer enthalten ist, die der tatsächlich anwendbaren Stufe unmittelbar vorangeht, wobei sich der Mindestbetrag auf die erste Stufe bezieht ist frei bestimmt. Die für die einfache Stufe fälligen Beträge summieren sich unter keinen Umständen.

Tabelle der Zulagen

der Zwangsmediation

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Tabelle der Zulagen

der fakultativen Mediation

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